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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Dienstleistungen von Sanaz Erich und Moritz Erich, 

nachfolgend STORYVISIONS genannt
 

1. Allgemeines

 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage der Zusammenarbeit zwischen STORYVISIONS und dem Auftraggeber. Sie liegen allen Verträgen und der Zusammenarbeit zwischen STORYVISIONS und dem Auftraggeber zugrunde. Abweichende,

entgegenstehende oder ergänzende Regelungen seitens des Auftraggebers oder STORYVISIONS werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

2. Zustandekommen des Vertrags und Vertragsgegenstand

 

2.1 Zustandekommen des Vertrags 

Das Vertragsverhältnis zwischen STORYVISIONS und dem Auftraggeber kommt durch Annahme des von STORYVISIONS erstellten Angebotes seitens des Auftraggebers zustande. Die Annahme des Angebots erfolgt durch Zustimmung des Auftraggebers und kann mündlich oder schriftlich, z.B. per Email, erfolgen.

 

2.2 Vertragsgegenstand

Durch Annahme des Angebots seitens des Auftraggebers wird der Inhalt des Angebots Vertragsgegenstand.

 

2.3 Gültigkeit des Angebots

Alle Angebote von STORYVISIONS haben eine begrenzte Gültigkeitsdauer, die auf dem jeweiligen Angebot ausgewiesen ist. Alle Angebote werden von STORYVISIONS nach bestem Wissen und Gewissen berechnet und basieren auf einer Bewertung des Leistungsumfangs, welche u.a. den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen zugrunde liegt. Die Angebote gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Konditionen für unvorhergesehenen oder außerordentlichen Aufwand können durch STORYVISIONS neu verhandelt werden.

 

3. Verschwiegenheitspflicht

 

STORYVISIONS verpflichtet sich, sensible betriebliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit vom Auftraggeber erhält (z.B. Informationen über technische, organisatorische oder geschäftliche Vorgänge, welche nicht für die öffentliche Kommunikation vorgesehen sind) vertraulich zu behandeln. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über das Vertragsverhältnis hinaus fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen von STORYVISIONS erforderlich ist. 

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

4.1 Bereitstellung von Material 

Wünscht der Auftraggeber die Verwendung eigener Texte, Bilder, Musik oder Grafiken für die Produktion des in Auftrag gegebenen Werkes, stellt er diese unentgeltlich zur Verfügung. Dies erfolgt zeitnah, um Produktionsverzögerungen zu vermeiden. Er sichert außerdem zu, dass er über die Nutzungsrechte des bereitgestellten Materials verfügt.

 

4.2 Bereitstellung von Informationen

Weitere, für die Durchführung des Auftrages benötigte Informationen, Daten und Unterlagen werden STORYVISIONS vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt zeitnah, um Produktionsverzögerungen zu vermeiden. 

 

4.3 Änderung des Vertragsgegenstandes

Änderungswünsche im Hinblick auf die Ausführung des Auftrages oder im Hinblick auf das bestellte Werk, welche sich nach Vertragsabschluss seitens des Auftraggebers ergeben und nicht Teil des Vertragsgegenstandes sind oder diesem entgegengesetzt sind, müssen STORYVISIONS rechtzeitig mitgeteilt werden. STORYVISIONS ist berechtigt, die Änderungen abzulehnen. Erklärt STORYVISIONS sich zur Übernahme dieser Änderungen bereit, sind dadurch entstehende Mehrkosten durch STORYVISIONS anzuzeigen und vom Auftraggeber schriftlich zu genehmigen und zu tragen. 

 

5. Fertigstellungsfristen 

 

Verbindliche Fertigstellungsfristen müssen im jeweiligen Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung schriftlich festgehalten werden.   

Kann ein vereinbarter Zeitplan oder Abgabetermin durch STORYVISIONS aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. mangelnde Mitwirkung) nicht eingehalten werden, so kann der Fertigstellungstermin überschritten werden. In diesem Fall setzt STORYVISIONS in Absprache mit dem Auftraggeber eine neue Fertigstellungsfrist fest.

Kann eine Fertigstellungsfrist durch höhere Gewalt (Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen etc.) nicht eingehalten, sind STORYVISIONS und Auftraggeber dazu angehalten unter Absprache eine neue Fertigstellungsfrsit zu vereinbaren.

 

6. Abnahme & Änderungen

 

6.1 Bereitstellung des abnahmereifen Werkes

Nach Fertigstellung des in Auftrag gegebenen Werkes hat STORYVISIONS die Abnahmereife gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen. STORYVISIONS stellt dem Auftraggeber das fertige Werk zur Prüfung, z.B. über einen Upload, zur Verfügung.

 

6.2 Prüfung und Änderungsmeldung

Soweit im Angebot keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk innerhalb von fünf Werktagen zu überprüfen und abzunehmen oder Änderungswünsche anzuzeigen. Für jede Änderungsschleife gilt, dass alle Änderungswünsche innerhalb dieser Frist schriftlich und gesammelt in einer strukturierten Änderungsmeldung anzuzeigen sind. 

 

6.3. Änderungsschleifen

Der vereinbarte Auftragswert enthält, sofern nicht anders auf dem einzelnen Angebot ausgewiesen, eine Änderungsschleife pro Werk. Ausgenommen sind Änderungsschleifen, welche auf Änderungswünschen basieren, die eine konzeptionelle Umgestaltung beinhalten, oder die von ursprünglich getroffenen Vereinbarungen (z.B. im Rahmen des Angebots oder Briefings) abweichen oder ihnen entgegengesetzt sind. In diesen Fällen stellt STORYVISIONS nach Absprache mit dem Auftraggeber den Mehraufwand zur Umsetzung der Änderungswünsche in Rechnung. Alle weiteren Änderungsschleifen, die über die im Auftragswert inkludierten Änderungsschleifen hinausgehen, werden von STORYVISIONS je nach Aufwand berechnet.

 

6.4 Prüfung auf Fehlerfreiheit

Der Auftraggeber ist vor der Abnahme zur Überprüfung der Fehlerfreiheit des gelieferten Werkes verpflichtet (Mitwirkungspflicht). Nach erfolgter Abnahme ist STORYVISIONS von jeder Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit Fehlerfreiheit des gelieferten Werkes befreit. STORYVISIONS übernimmt keine Haftung bei der Weiterverwendung - oder verteilung abgenommener, mangelhafter Werke. Schadenersatzansprüche aufgrund der Weiterverwendung oder -verteilung mangelhafter Werke sind ausgeschlossen. 

 

6.5 Künstlerische Gestaltungsfreiheit 

STORYVISIONS berücksichtigt bei der Anfertigung des Werkes alle verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers, die im Rahmen des Angebots oder im Rahmen von schriftlichen Vereinbarungen festgelegt wurden. Unabhängig davon verfügt STORYVISIONS im Rahmen eines Auftrages über künstlerische Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Änderungen im Hinblick auf die künstlerische Gestaltung sind im Rahmen von Korrekturschleifen möglich.

 

7.Nutzungsrechte

 

7.1 Übertragung der Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die im Angebot vereinbarte Dauer und den im Angebot vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von STORYVISIONS im Rahmen des Auftrages gelieferten Werke. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt ausschließlich für abgenommene, fertige Werke und nicht für Zwischenergebnisse. Die Nutzungsrechte beinhalten nicht die Rechte an einzelnen Bestandteilen des Werkes, wie z.B. die Musik.

 

7.2 Änderung von Werken 

Die Werke von STORYVISIONS dürfen vom Auftraggeber oder von vom Auftraggeber beauftragten Dritten nicht ohne Zustimmung von STORYVISIONS umgestaltet und bearbeitet werden. Des Weiteren ist jede konzeptionelle Nachahmung, auch von Teilen des Werkes, ohne Zustimmung von STORYVISIONS unzulässig. 

 

7.3 Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte 

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte ist, soweit nicht abweichend im Angebot geregelt, honorarpflichtig und bedarf der Einwilligung von STORYVISIONS.

 

7.4 Herausgabe von Produktionsdaten und - unterlagen

STORYVISIONS schuldet dem Auftraggeber mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars das in Auftrag gegebene Werk, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten, Rohmaterialien und Zwischenergebnisse, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von STORYVISIONS angefertigt werden, verbleiben im Eigentum von STORYVISIONS und sind von den Nutzungsrechten ausgeschlossen. 

 

7.5 Referenznennung und Eigenwerbung

(1) Der Auftraggeber ist einverstanden, dass STORYVISIONS im Rahmen von eigenen Werbemaßnahmen (z.B. auf der eigenen Website oder auf Social Media) auf die aktuelle oder ehemalige Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber hinweist, insofern keine abweichende Vereinbarung im Angebot getroffen wurde. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) Der Auftraggeber ist einverstanden, dass STORYVISIONS das von ihm im Rahmen des Auftrages produzierte Bild- & Tonmaterial für eigene Werbemaßnahmen nutzt, insofern keine abweichende Vereinbarung im Angebot getroffen wurden. Ausgenommen sind Inhalte, welche ausdrücklich nicht für die externe Kommunikation vorgesehen sind (z.B. Filme zur internen Kommunikation des Unternehmens wie Schulungsfilme) oder sensible Inhalte, welche nicht für die Öffentlichkeit vorgesehen sind. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

 

8. Ausfall, Verschiebung und Stornierung

 

8.1 Stornierung

Bei Stornierung des Auftrages nach Auftragserteilung seitens des Auftraggebers ist STORYVISIONS berechtigt, die im folgenden aufgeführten Anteile des im Angebot vereinbarten Auftragswertes in Rechnung zu stellen: 

  • Stornierungen nach Auftragserteilung bis zu 50 Tage vor Drehbeginn: 10 Prozent des Auftragswertes 

  • Stornierungen 49 bis 10 Tage vor Drehbeginn: 20% des vereinbarten Auftragswertes:

  • Stornierungen 9 Tage bis 5 Tage vor Drehbeginn: 30% des vereinbarten Auftragswertes

  • Stornierungen 4 Tage bis 2 Tage vor Drehbeginn: 60% des vereinbarten Auftragswertes

  • Stornierungen 1 Tag vor dem Drehtag oder am Drehtag: 100% des vereinbarten Auftragswertes

 

Sollten die bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen die jeweilige Summe übersteigen, so sind die Kosten dafür ebenfalls zu erstatten.Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, im konkreten Einzelfall nachzuweisen, dass der durch die Stornierung entstandene Schaden geringer als die fällige Pauschale ist.

 

8.2 Auftragsabbruch durch Vertragsrücktritt des Auftraggebers

Tritt der Auftraggeber im Verlauf der Produktionsarbeiten und vor Vollendung des Auftrages vom Vertrag zurück, ist STORYVISIONS berechtigt, 100% des vereinbarten Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

 

8.3 Verschiebung von Drehterminen durch den Auftraggeber

Kommt es durch Verschulden des Auftraggebers (1) zur Verschiebung, zum Ausfall oder Abbruch einzelner, vereinbarter Drehtermine oder (2) Änderungen der Voraussetzungen für diese, oder (3) kommt es zu Produktionsverzögerungen durch mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, so ist STORYVISIONS berechtigt, alle dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. STORYVISIONS ist in diesen Fällen von jeglichen Verbindlichkeiten des Vertrages freigestellt. 

 

9. Haftung 

 

9.1 STORYVISIONS haftet nur für Schäden des Auftraggebers, (1) die STORYVISIONS oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, welche durch eine Pflichtverletzung von STORYVISIONS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde oder (3) die durch Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind. Für leichte Fahrlässigkeit haftet STORYVISIONS ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. In Schadensfällen der Ziffer 8.1.(3) sowie in Fällen leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

 

9.2 STORYVISIONS haftet nicht für Schäden, wenn diese Schäden durch den Auftraggeber selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch von ihm gestaltete Anteile an Konzept oder Drehbuch oder andere Formen der Mitwirkung wie z.B. schauspielerische Leistungen, Auswahl und Bereitstellung von Drehorten und Requisiten, etc.

Ebenso ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die von Dritten verursacht wurden, wie insbesondere an der Produktion beteiligte und vom Auftraggeber selbst angestellte oder beauftragte Dritte.

 

9.3 Kompatibilität des Werkes

Der Auftraggeber hat zu berücksichtigen, dass das von STORYVISIONS ausgelieferte Format des Werkes - sofern nicht ausdrücklich und schriftlich im Angebot vereinbart -  nicht für alle Wiedergabegeräte optimiert ist (z.B. mobile Endgeräte, Beamer etc.). STORYVISIONS übernimmt keine Haftung dafür, dass das ausgelieferte Werk auf allen Wiedergabegeräten fehlerfrei oder unverändert abspielbar ist.  

 

9.4 Technische Ausfälle

STORYVISIONS wartet und überprüft die zu verwendete Technik nach üblichen Maßstäben und bemüht sich um eine durchgehende Absicherung des Materials. Kommt es trotz ordnungsgemäßer technischer Wartung und Handhabung zu einem nicht offensichtlich bemerkbaren technischen Defekt an den Aufzeichnungsgeräten oder -mitteln, 

welcher eine Aufzeichnung unbrauchbar macht (Datenverlust), so entstehen daraus keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber STORYVISIONS. Sofern die Aufzeichnung nicht wiederholt werden kann, wird die Auftragssumme entsprechend gemindert. Mehrkosten für eventuell gewünschte Produktionswiederholungen oder andere Maßnahmen zur Wiedergutmachung des Datenverlusts sind durch den Auftraggeber zu tragen. Die Haftung für grob fahrlässig verursachten Datenverlust durch STORYVISIONS wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand der Datenträger beschränkt (Versuch der Datenrettung).

 

9.5 Höhere Gewalt und unzureichende äußere Bedingungen

 

9.5.1 Kommt es durch Ereignisse höherer Gewalt zur Unterbrechung oder Verzögerung der Auftragsausführung, müssen neue Fertigstellungsfristen zwischen Arbeitgeber und STORYVISIONS vereinbart werden. Wenn das Ereignis länger als drei Monate anhält, oder das zu vollendende Werk aufgrund der zeitlichen Verzögerung für den Auftraggeber nicht mehr verwertbar ist oder sich die notwendigen Gegebenheiten für eine vertragskonforme Vollendung des Auftrages ändern, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen hat STORYVISIONS Anspruch auf die Vergütung der im Rahmen der Auftragsbearbeitung bereits erbrachten Leistungen und Aufwendungen. STORYVISIONS haftet nicht für entstehende Kosten aufgrund von Verzögerungen, Produktionsausfall oder sonstigen Schäden durch höhere Gewalt. 

Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignis­se, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere – ohne, dass es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung handelt –  Streiks, Absperrungen, Staus, Flug- oder  Bahnstornierungen, zivile Unruhen, Terrorakte, Pandemien, Krankheit, Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, Kriege, örtliche Stromausfälle, Unterbrechung der Strom-, Telekommunikations- oder Internetversorgung, technische Defekte trotz ordnungsgemäßer Wartung (z.B. Ausfall von Speichermedien), behördliche Maßnahmen.

 

9.5.2 Aufzeichnungen, die wegen unzureichender äußerer Bedingungen (z.B. mangelndes Licht, schlechtes Wetter) misslingen oder sich verzögern, fallen unter das Risiko des Auftraggebers. Schadensersatzansprüche von Seiten des Auftraggebers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

10. Archivierung

 

STORYVISIONS verpflichtet sich nicht dazu, die im Rahmen der Auftragserarbeitung angefertigten Arbeitsunterlagen, Rohmaterialien, elektronische Daten, Zwischenergebnisse und fertigen Werke nach Abschluss des Auftrages zu archivieren oder zu lagern. STORYVISIONS lagert alle entsprechenden Materialien bis zu maximal einem Monat nach Rechnungsstellung.

Sollte darüber hinaus eine Archivierung aller oder bestimmter im Rahmen des Auftrages erstellten (Roh-) Daten gewünscht sein, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, nach Vereinbarung und gegen Kostenersatz eine Archivierung durch STORYVISIONS in Anspruch zu nehmen.

 

11. Honorar 

 

11.1  Zahlungsbedingungen

Es gilt das im Angebot vereinbarte Honorar. Dieses wird zusammen mit der Umsatzsteuer nach dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Die Zahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages ist ausgehend vom Rechnungsdatum innerhalb des auf der Rechnung aufgeführten Zeitraumes ohne jeden Abzug per Überweisung auf das in der Rechnung aufgeführte Konto fällig. 

Bei Überschreitung der Zahlungstermine ist STORYVISIONS berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 5% p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.

 

11.2 Abschlagszahlungen

Überschreitet der Auftrag einen Wert von 15.000 Euro, so kann STORYVISIONS dem Auftraggeber Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.

In diesen Fällen ist, wenn nicht abweichend im Angebot vereinbart, die Vergütung wie folgt zu zahlen:

  • 50% des Auftragswertes bei Vertragsabschluss

  • 0% des Auftragswertes bei Produktionsbeginn

  • 50% des Auftragswertes bei Abnahme sämtlicher Leistungen.

Alle Zahlungen erfolgen ausschließlich nach Rechnungsstellung zu den in 11.1 genannten Bedingungen.

 

12. Salvatorische Klausel

 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Bestimmung, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.

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